§ 60 Voranschlagswerte in der Ergebnisrechnung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Der Ergebnisrechnung hat ein Ergebnisvoranschlag (§§ 28 ff BHG 2013) gegenüber zu stehen.
(2) Der Jahresergebnisvoranschlagsrest der Ergebnisrechnung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Ergebnisvoranschlagsbetrag und den tatsächlichen Aufwendungen und Erträgen der Ergebnisrechnung.
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