§ 54 Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die unterjährige Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen hat automationsunterstützt durch die Applikation Personalverrechnung (§ 98 BHG 2013) zu erfolgen.
(2) Es sind für die Dotierung und Auflösung monatlich vereinfacht berechnete Beträge zu verrechnen und sodann in den Abschlussrechnungen anzupassen. Die vereinfacht berechneten Beträge ergeben sich aus einem Zwölftel der veranschlagten Dotierung und Auflösung dieser Rückstellungen.
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