(1) Organe der Haushaltsführung sind nach § 5 Abs. 1 BHG 2013 und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (Vier-Augen-Prinzip).
(2) Die anordnenden Organe unterscheiden sich auf Grund ihrer Aufgaben in haushaltsleitende Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 und haushaltsführende Stellen nach § 7 Abs. 1 BHG 2013.
(3) Ausführende Organe sind
1. die BHAG im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 2 Abs. 1 bis 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes (BHAG-G), BGBl. I Nr. 37/2004,
2. die Zahlstellen und
3. die Wirtschaftsstellen.
(4) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass ein internes Kontrollsystem in der Haushaltsführung des Bundes geführt wird.
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