§ 16 Durchführung der Nachprüfung
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Der BHAG obliegt die Nachprüfung (§ 9 Abs. 3 Z 5 iVm § 115 BHG 2013). Die BHAG hat ein Prüfungskonzept für die Wahrnehmung der Nachprüfungstätigkeit zu erstellen, in dem insbesondere Prüfstandards, Risikobewertungen, Prüfabläufe und die Aufbereitung der Prüfberichte festgelegt werden. Die näheren Bestimmungen zur Nachprüfung sind in den §§ 128 bis 130 enthalten.
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