(1) Mit der Ausübung der Nachprüfung dürfen nur Bedienstete der BHAG betraut werden, die im Haushalts- und Rechnungswesen des Bundes entsprechende Fachkenntnisse aufweisen.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof für die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der BHAG, soweit diese Aufgaben der Haushaltsführung besorgen, andere Organe als die BHAG vorsehen, wenn dadurch auf Grund der erforderlichen fachlichen Qualifikation die Prüfung zweckmäßiger besorgt werden kann und der Prüfungserfolg sichergestellt ist. Der Prüfungsbericht dieser Organe ist, soweit er sich auf die Verrechnung und den Zahlungsverkehr bezieht, auch der BHAG zur Kenntnis zu bringen.
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