§ 126 Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
In Kraft seit 25. August 2010
Up-to-date
BHV 2013
Gliederung
7. TEIL Innenprüfung
3. Abschnitt Prüfung im Gebarungsvollzug
§ 126 Prüfungsbestätigung bei der Prüfung im Gebarungsvollzug
Anordnungen, die den Vorschriften entsprechen, sind unmittelbar nach erfolgter Prüfung zu buchen. Bei Anordnungen im HV-System erfolgt die Bestätigung, dass die Prüfung durchgeführt worden ist, anlässlich der Buchung der Anordnung durch die Buchhaltungsreferentin oder den Buchhaltungsreferenten. Bei geprüften Anordnungen in Papierform ist von der Buchhaltungsreferentin oder dem Buchhaltungsreferenten ein Vollzugsvermerk anzubringen.
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