§ 123 Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
In Kraft seit 25. August 2010
Up-to-date
BHV 2013
Gliederung
7. TEIL Innenprüfung
2. Abschnitt Sachliche und rechnerische Prüfung
§ 123 Feststellung von Unrichtigkeiten bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit
Werden bei der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit eines Beleges Unrichtigkeiten oder sonstige Mängel festgestellt, sind diese der Ausstellerin oder dem Aussteller des Beleges mitzuteilen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden