§ 11 Organisation und Aufgaben der BHAG
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
(1) Die Besorgung der Buchhaltungsaufgaben obliegt der BHAG.
(2) Die BHAG, die nach § 9 Abs. 2 BHG 2013 bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben an die Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen zuständigen haushaltsführenden Stelle gebunden ist, hat mit der haushaltsführenden Stelle unmittelbar zu verkehren.
(3) Bei der inneren Organisation der BHAG ist darauf zu achten, dass bei Bediensteten, die mit der Haushaltsführung des Bundes betraut sind, die volle Unbefangenheit gewährleistet ist und keine Unvereinbarkeit vorliegt.
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