§ 100 Aufrechnung von Forderungen und Verpflichtungen — BHV 2013
(1) Bestehen Forderungen einer Empfangsberechtigten oder eines Empfangsberechtigten gegen den Bund und Forderungen des Bundes gegen dieselbe Empfangsberechtigte oder denselben Empfangsberechtigten, sind diese, sofern sie innerhalb eines Detailbudgets vorliegen, gegeneinander nach § 1438 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, aufzurechnen. Sofern den haushaltsführenden Stellen offene Forderungen des Bundes auch außerhalb des eigenen Detailbudgets bekannt sind, ist auch innerhalb des Bundes aufzurechnen. Die Forderungen müssen sich nach Maßgabe bestehender Vorschriften und Vereinbarungen richtig (unbestritten oder klagbar) und gleichartig (beides Geldforderungen) gegenüberstehen. Die Fälligkeit beider Forderungen muss bereits feststehen und es dürfen der Aufrechnung keine sonstigen Hindernisse entgegenstehen. Das ausführende Organ hat das Vorliegen der Voraussetzungen zu prüfen. Im Zweifelsfall ist die Entscheidung der Anordnungsbefugten oder des Anordnungsbefugten einzuholen.
(2) Von der Aufrechnung ausgenommen sind Zahlungsverpflichtungen des Bundes, die aus zweckgewidmeten Zahlungen herrühren (gesetzliche, verwaltungsbehördliche oder vertragliche Zweckwidmung) oder mit einer Rückzahlungsverpflichtung bei Nichteinhaltung einer der Erreichung des Zahlungszweckes dienenden Bedingung oder Auflage verbunden sind.
(3) Zahlungsverpflichtungen des Bundes sind zur Sicherung von Abgabenforderungen des Bundes im Einzelfall auf eine Aufrechnungsmöglichkeit zu prüfen. Die Höhe, ab welchem Betrag eine Aufrechnung zu prüfen ist, und die Vorgehensweise sind in der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen für das Eilnachrichtenverfahren erlassenen Richtlinien zu regeln.
(4) Die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte ist über die Aufrechnung schriftlich zu verständigen. Die Aufrechnungserklärung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten ist vom zuständigen ausführenden Organ vorzunehmen.
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