§ 7 Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde
In Kraft seit 12. Januar 2012
Up-to-date
§ 7 Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde — BFV
Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.