§ 7 Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde
In Kraft seit 12. Januar 2012
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BFV
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7 Schutz von Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde
Zum Schutz der stationären Peilempfangsanlagen der Fernmeldebehörde darf am Ort der Antennensysteme der Fernmeldebehörde der durch Sendeanlagen verursachte Spitzenwert der Feldstärke, gemessen mit der bewilligten Bandbreite, den Wert von 105 dBµV/m in keinem Fall überschreiten.
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