§ 6 Rufzeichen der Funksendeanlagen
In Kraft seit 12. Januar 2012
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BFV
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Rufzeichen der Funksendeanlagen
Bei jeder Nachrichtenübermittlung ist das der eigenen Funkstelle zugeteilte Rufzeichen entweder offensprachig zu Beginn oder mittels automatischer Kennung auszusenden.
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