§ 3 Formvorschriften
In Kraft seit 12. Januar 2012
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BFV
Gliederung
1. Abschnitt Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Formvorschriften
§ 3 Formvorschriften
(1) Bei der Antragstellung sind zumindest die technischen Daten gemäß Anlage 1 anzugeben.
(2) Geografische Koordinaten sind nach dem Bezugskoordinatensystem „World Geodetic System“ (WGS84) mit einer Genauigkeit von besser als
30 m anzugeben.
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