§ 16 Verlautbarungen
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§ 16 Verlautbarungen — BFV
(1) Die in Anlage 2 zitierte Vereinbarung liegt beim Fernmeldebüro während der Amtsstunden zur Einsicht auf. Sie wird weiters auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie veröffentlicht.
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