§ 10 Hochfrequenz-Ausgangsleistung im festen Funkdienst
In Kraft seit 12. Januar 2012
Up-to-date
(1) Die Hochfrequenz-Ausgangsleistung in Abhängigkeit von der Systemdämpfung beträgt bei Funkstellen des festen Funkdienstes:
Systemdämpfung | max. zulässige Hochfrequenz-Ausgangsleistung |
bis 107 dB | 0,1 Watt |
größer als 107 dB – kleiner/gleich 112 dB | 0,3 Watt |
größer als 112 dB – kleiner/gleich 117 dB | 1 Watt |
größer als 117 dB – kleiner/gleich 122 dB | 3 Watt |
größer als 122 dB | 6 Watt |
Die Systemdämpfung wird grundsätzlich gemäß
Anlage 2
„Ermittlung der Systemdämpfung“ berechnet.
(2) Für Funknetze, die
a) für öffentliche Zwecke betrieben werden, oder
b) zum Schutz des menschlichen Lebens dienen,
wird der errechnete Wert der Systemdämpfung um 10 dB erhöht.
(3) Im Frequenzbereich 32,20 – 39,65 MHz kann der Wert der Hochfrequenz-Ausgangsleistung beschränkt werden, wenn dies zum Schutz des Empfangs des terrestrischen Fernsehrundfunks erforderlich ist.
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