§ 4 Ausbildungsformen
In Kraft seit 20. Oktober 2023
Up-to-date
BEV-GA-V 2023
(1) Die Grundausbildung bzw. Teile davon können in Form von Seminaren, Lehrgängen, Hospitation, Rotationsarbeitsplätzen, Traineeprogrammen, Hausarbeiten, Projektarbeiten, e-learning/mobile Learning, Selbststudium, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung oder anderen geeigneten Formen gestaltet werden, welche einer stetigen Evaluierung zu unterziehen sind.
(2) Der Umfang von Seminaren wird in Unterrichtseinheiten festgelegt. Eine Unterrichtseinheit (UE) erstreckt sich über die Dauer von 50 Minuten.
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