(1) Ziel dieser Verordnung ist die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen.
(2) Diese Verordnung gilt
1. für die chemische oder thermische Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, soweit eine solche Tätigkeit dem MinroG unterliegt,
2. für die mit einer in Z 1 genannten Tätigkeit in Verbindung stehende Lagerung,
3. für in Betrieb befindliche Bergebeseitigungseinrichtungen, einschließlich Bergeteiche oder Absetzbecken, und
4. für unterirdische Gasspeicheranlagen in natürlichen Erdformationen, Aquiferen, Salzkavernen und stillgelegten Minen,
wenn gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind,
– die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 zur Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 94/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2015, genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten oder
– die den in der Anlage 5 Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 GewO 1994 genannten Mengen entsprechen oder diese überschreiten,
wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß den Anmerkungen zur Anlage 5 Z 4 GewO 1994 Anwendung findet.
Rückverweise
Bergbau-UV 2015 · Bergbau-Unfallverordnung 2015
§ 6 Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse
…Die Beschreibung des Betriebs und seiner Umgebungsverhältnisse muss zusätzlich zu den Angaben gemäß § 84d Abs. 1 GewO 1994 folgende Angaben enthalten: 1. Beschreibung des Betriebsstandorts und seines Umfelds; 2. topographische, meteorologische, geologische und hydrografische Daten und sonstige Angaben zu den…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinn dieser Verordnung ist bzw. sind: 1. „grenzüberschreitende Auswirkungen von schweren Unfällen“: Auswirkungen von schweren Unfällen (§ 84b Z 12 GewO 1994), die über das österreichische Bundesgebiet…
§ 11 Öffentlichkeitsbeteiligung
…1) Gleichzeitig mit der Kundmachung nach § 119 Abs. 2 MinroG betreffend die Errichtung (Herstellung) einer in § 1 Abs. 2 genannten…