§ 11 Inkrafttreten und Anwendung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Der Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen ist durch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende beitragspflichtige Unternehmen erstmalig bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln. Für neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen bestimmt sich die Frist zur erstmaligen Übermittlung gemäß § 7.
Rückverweise
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