§ 5 Bekanntgabe von Enthebungsgründen
In Kraft seit 29. August 1987
Up-to-date
Werden dem Vorsitzenden Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 141 Abs. 6 ArbVG), so hat er dies dem Bundesminister für Arbeit und Soziales unverzüglich bekanntzugeben.
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