§ 62 Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
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Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten sind die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten VbF, BGBl. Nr. 240/1991, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Behörde die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist.
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