Die Behörde hat über begründetes Ansuchen Ausnahmen von der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung mit Bescheid unter Festsetzung der erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu bewilligen, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Fall nicht besteht oder die Sicherheit im gegebenen Fall durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.
§ 8a BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 8a Anträge und Erklärungen
…Alle nach dieser Verordnung erforderlichen Anträge und Erklärungen (§ 32 Abs. 6, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 und 3 sowie…
§ 63 Übergangsbestimmungen
…I Nr. 21/2002, und der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2004, erlassen worden sind, gelten als bewilligte Ausnahme gemäß § 61 in Verbindung mit § 26 oder § 27 dieser Verordnung. (3) § 8 Abs. 2 Z 3, § 40a und §…
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