BB-V
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Befahrung von Bergbauanlagen
Der Bergbauberechtigte hat für eine wiederkehrende Befahrung (Inspektion) von Bergbauanlagen durch geeignete und fachkundige Personen zu sorgen. Die Befahrungsintervalle richten sich nach dem Umfang der Fernüberwachung (§ 50 Abs. 2) und dem Gefahrenpotenzial der Bergbauanlagen. Über die durchgeführten Befahrungen und deren Ergebnisse sind Aufzeichnungen zu führen.
§ 8 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 8 Aufzeichnungen
…Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln. (2) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes: 1. Aufzeichnungen nach §§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 38 Abs. 4 sind sieben Jahre aufzubewahren. 2. Aufzeichnungen nach §§ 35 Abs…
Rückverweise