BB-V
Gliederung
10. Abschnitt Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas
§ 59 Rohrleitungsbuch
(1) Der Bergbauberechtigte hat für jede Rohrleitung ein Rohrleitungsbuch anzulegen und auf aktuellem Stand zu halten. Das Rohrleitungsbuch dient der Dokumentation der Rohrleitung und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten:
1. Trassenverlauf der Rohrleitung und, soweit dies sicherheitlich wesentlich ist, spezielle Angaben zu Querungen;
2. Verzeichnis der für den Bau der Leitung verwendeten Rohre und Rohrleitungsteile mit den zugehörigen Werkstoffangaben und Herstellerbescheinigungen;
3. Angaben über Rohrleitungsdimensionen, Betriebsdrücke und transportierte Medien;
4. Angaben über durchgeführte Schweißnahtuntersuchungen samt Ergebnissen;
5. Vermerke über Befahrungen;
6. Ergebnisse und Befunde von Prüfungen (§ 58) sowie Angaben über die Behebung dabei festgestellter Mängel;
7. Angaben zu den Prüfungsintervallen;
8. Aufzeichnungen über außergewöhnliche, die Sicherheit der Rohrleitung betreffende Ereignisse.
(2) Das Rohrleitungsbuch ist an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufzubewahren.
§ 63 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 63 Übergangsbestimmungen
…1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen…
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