BB-V
Gliederung
10. Abschnitt Rohrleitungen für die Gewinnung und Speicherung von Erdöl und Erdgas
§ 54 Allgemeine Anforderungen
(1) Es ist dafür zu sorgen, dass Rohrleitungen bei der Herstellung und beim Betrieb den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten.
(2) Rohrleitungen sind an ihren Enden mit Absperreinrichtungen auszurüsten und so in absperrbare Abschnitte zu unterteilen, dass bei vorhersehbaren Störungen die Menge an austretenden Medien minimiert ist. Bei der Bemessung der Länge der einzelnen Abschnitte sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere Leitungsdurchmesser, maximal zulässiger Betriebsdruck und Art der transportierten Medien zu berücksichtigen.
(3) Rohrleitungen müssen mit Einrichtungen versehen werden, die ein Überschreiten des maximal zulässigen Druckes selbsttätig verhindern.
§ 56 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 56 Ergänzende Anforderungen an Rohrleitungen mit besonderem Gefahrenpotenzial
…einer Gefährdung von Personen führen können, müssen automationsunterstützt an eine ständig besetzte Stelle übermittelt werden. 2. Die Abschaltung und die Betätigung der Absperreinrichtungen (§ 54 Abs. 2) müssen auch von einer ständig besetzten Stelle aus möglich sein. 3. Absperreinrichtungen müssen selbsttätig schließen, wenn der festgelegte betriebliche Mindestdruck im jeweiligen Leitungsabschnitt unterschritten wird. 4. Die zwischen…
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