§ 41 Anwesenheitspflicht
In Kraft seit 11. November 2005
Up-to-date
Bei Arbeiten an Bohrlöchern muss eine verantwortliche Person dauernd anwesend sein. Diese muss schwierige Arbeiten, wie Auszirkulieren gespannter Medien, Zementierarbeiten, Perforationen, Testarbeiten, Stimulationen, Arbeiten bei unmittelbarer Brand- oder Explosionsgefahr oder Druckprüfungen an Anlagenteilen, persönlich überwachen.
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