Der Bergbauberechtigte hat für jede Bohrung ein Bohrlochbild (Längsschnitt) anzufertigen und auf aktuellem Stand zu halten, dem Folgendes zu entnehmen ist:
1. die Bezeichnung der Bohrung,
2. die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung; die Koordinaten des Ansatzpunktes der Bohrung haben sich auf das System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) zu beziehen, wobei die Koordinaten in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben sind, und die Höhenangaben (Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung) haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung zu beziehen (Höhe über Adria), wobei die Höhe in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben sind;
3. der Zweck der Bohrung,
4. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
5. der Bohrlochverlauf in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut),
6. die Teufe, petrographische und geologische Art, Beschaffenheit und Mächtigkeit der erbohrten Gebirgsschichten,
7. die Bohrlochdurchmesser sowie Durchmesser und Absetzteufe der Verrohrungen,
8. die Lage der Zementations- und Perforationsstrecken,
9. die Bereiche mit Wasserzuflüssen, Verlusten von Zirkulationsmedien, Öl- oder Gasanzeichen sowie andere sicherheitstechnisch bedeutsame Bereiche,
§ 8 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 8 Aufzeichnungen
…Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer technischen Form, welche die Behörde zu empfangen in der Lage ist, zu übermitteln. (2) Für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gilt Folgendes: 1. Aufzeichnungen nach §§ 6, 18 Abs. 1, 22 Abs. 3 und 38 Abs. 4 sind sieben…
§ 49 Sondenbuch
…aktuellem Stand zu halten. Das Sondenbuch dient der Dokumentation der Sonde und hat insbesondere folgende Unterlagen und Nachweise zu enthalten: 1. ein Bohrlochbild (§ 40a); 2. einen vollständigen Plan der Ausrüstung des Bohrloches mit den zugehörigen Werkstoffangaben; 3. Aufzeichnungen über Betriebsdrücke sowie Art und Menge der geförderten oder eingeleiteten Medien…
§ 63 Übergangsbestimmungen
…1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen…
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