§ 40 Bohrergebnisse
In Kraft seit 11. November 2005
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BB-V
Gliederung
6. Abschnitt Arbeiten an Bohrlöchern
§ 40 Bohrergebnisse
Rückverweise
Die petrographische und geologische Art der durchbohrten Schichten ist kontinuierlich festzustellen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
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