§ 39 Überwachung des Bohrlochverlaufs
In Kraft seit 11. November 2005
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BB-V
Gliederung
6. Abschnitt Arbeiten an Bohrlöchern
§ 39 Überwachung des Bohrlochverlaufs
Der Bohrlochverlauf ist in seiner vollen Länge nach Neigung und Richtung (Azimut) bis zum Erreichen der Endteufe zu vermessen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
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