§ 31 Kennzeichnung der Bohrungen
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§ 31 Kennzeichnung der Bohrungen — BB-V
Jede Bohrung ist am Zugang zum Bohrplatz mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem folgende Angaben angeführt sind:
1. Benennung der Bohrung,
2. Name, Anschrift, Telefon- und Fax-Nummer des Bergbauberechtigten und eines allfälligen Fremdunternehmers,
3. Bezeichnung und Anschrift der Behörde.
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