(1) Bei Bohrlöchern und Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, sind neben Sicherheitsabständen zusätzlich Alarmierungsstreifen festzulegen, außerhalb derer auch bei vorhersehbaren Störungen eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen nicht zu erwarten ist.
(2) Bei der Bemessung der Größe der Alarmierungsstreifen sind neben den örtlichen Gegebenheiten insbesondere die maximal austretenden Mengen, Leitungsdurchmesser, Länge der einzelnen Leitungsabschnitte, maximal zulässiger Betriebsdruck und Schwefelwasserstoffgehalt des transportierten Mediums zu berücksichtigen.
(3) Für die Alarmierungsstreifen sind technische oder organisatorische Maßnahmen zu treffen, um eine unverzügliche Information allenfalls Betroffener sicherzustellen.
(4) Die Alarmierungsstreifen sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.
§ 63 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 63 Übergangsbestimmungen
…1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen…
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