BB-V
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für folgende Tätigkeiten:
1. Aufsuchen und Gewinnen von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen,
2. Aufbereiten solcher Kohlenwasserstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt,
3. Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern solcher Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen,
4. unterirdisches behälterloses Speichern solcher Kohlenwasserstoffe,
5. Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird, sowie
6. Aufsuchen und Gewinnen von anderen mineralischen Rohstoffen durch von obertage ausgehende Bohrungen im Bohrlochbergbau.
(2) Weiters gilt diese Verordnung für die bergbautechnischen Aspekte folgender Tätigkeiten:
1. Suchen und Erforschen von Vorkommen geothermischer Energie sowie Gewinnen dieser Energie (Erdwärme, Wärmenutzung der Gewässer), soweit hiezu mehr als 300 m tiefe Bohrlöcher hergestellt oder benützt werden,
2. Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, sowie
(3) Bestimmungen zum Schutz der ArbeitnehmerInnen sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.
§ 3 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
…1) Folgende Bestimmungen sind von jeder Person einzuhalten: 1. § 7 Abs. 1 (Betretungsverbot), 2. § 13 Abs. 1 (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen), 3. § …
§ 12 Explosionsgefährdete Bereiche
…1) Explosionsgefährdete Bereiche sind jene Bereiche, in denen auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähige Atmosphären in Gefahr drohenden Mengen auftreten können. (2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die explosionsgefährdeten Bereiche festzulegen und nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphären zu unterteilen in 1…
§ 16 Brandgefährdete BereicheBrandschutzstreifen
…Bereiche, in denen leicht entzündliche oder leicht brennbare Stoffe in solcher Menge vorhanden sind oder entstehen können, dass durch ihre Entzündung Brände ausgelöst werden können. (2) Vor Aufnahme der in § 2 genannten Tätigkeiten sind die brandgefährdeten Bereiche festzulegen. Sofern explosionsgefährdete Bereiche festgelegt worden sind, haben die brandgefährdeten Bereiche zumindest diese…
§ 63 Übergangsbestimmungen
…1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen…
Rückverweise