§ 29 Erhöhung von Sicherheitsabständen
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Die Behörde hat mit Bescheid die Einhaltung größerer als die in §§ 26 bis 28 angeführten Sicherheitsabstände anzuordnen, wenn dies zur Vermeidung oder Beseitigung von Gefahren für Personen oder fremde Sachen erforderlich ist.
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