BB-V
Gliederung
5. Abschnitt Sicherheitsabstände
§ 28 Sicherheitsabstände bei Anfall oder Erwarten von schwefelwasserstoffhältigen Medien
Rückverweise
(1) Die Sicherheitsabstände der Tagöffnungen von Bohrlöchern von Bohrungen und Sonden, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, haben zu betragen.
1. mindestens 300 m zu Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen,
2. mindestens 100 m zu öffentlichen Verkehrsanlagen, schiffbaren Gewässern und zu nicht unter Z 1 fallenden Gebäuden,
3. mindestens 30 m zu Freileitungen und Waldflächen, jedoch mindestens das 1,15-fache der Gesamthöhe der Bohranlage oder der Behandlungsanlage.
(2) Die Einfriedung von Bergbauanlagen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% anfallen oder zu erwarten sind, muss mindestens 100 m von Wohngebäuden, öffentlichen Einrichtungen und bergbaufremden Anlagen sowie von öffentlichen Verkehrsanlagen entfernt sein.
(3) Rohrleitungen, in denen Medien mit einem Schwefelwasserstoffgehalt von mehr als 1,0 Vol.-% befördert werden, dürfen in Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten nicht verlegt werden. Von diesen Gebieten ist ein Sicherheitsabstand von 200 m, von außerhalb dieser Gebiete gelegenen Einzelbauten oder Einzelgehöften ein Sicherheitsabstand von 50 m einzuhalten.
§ 63 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 63 Übergangsbestimmungen
…1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen…