§ 25 Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei sprengseismischen Messungen
In Kraft seit 11. November 2005
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BB-V
Gliederung
5. Abschnitt Sicherheitsabstände
§ 25 Sicherheitsabstände bei vibroseismischen und bei sprengseismischen Messungen
Die Sicherheitsabstände der Vibrationspunkte und Schussbohrlöcher zu fremden Sachen sind so zu bemessen, dass diese durch die Vibrationen oder durch die Sprengwirkung nicht beschädigt werden können.
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