§ 24 Eintragungen ins Bergbaukartenwerk
In Kraft seit 11. November 2005
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BB-V
Gliederung
5. Abschnitt Sicherheitsabstände
§ 24 Eintragungen ins Bergbaukartenwerk
Die in §§ 25 bis 29 festgelegten Sicherheitsabstände sind im Bergbaukartenwerk einzutragen.
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