BB-V
Gliederung
2. Abschnitt Explosionsschutz
§ 13 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
(1) In explosionsgefährdeten Bereichen sind folgende Handlungen verboten:
1. Verwendung von offenem Feuer jeder Art,
2. Rauchen,
3. sonstige Handlungen, die Brände oder Explosionen auslösen können.
Auf dieses Verbot ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
(2) Bei Betriebsnotwendigkeit dürfen vom Bergbauberechtigten (Fremdunternehmer) in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 durchgeführt werden, wenn eine Explosionsgefahr durch technische oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird.
§ 3 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
…1) Folgende Bestimmungen sind von jeder Person einzuhalten: 1. § 7 Abs. 1 (Betretungsverbot), 2. § 13 Abs. 1 (Verbote in explosionsgefährdeten Bereichen), 3. § 17 Abs. 1 (Verbote in brandgefährdeten Bereichen). (2) Im Übrigen richten sich die Bestimmungen, soweit sie sich nicht…
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