(1) Über die Einrichtungen und Maßnahmen zum Explosionsschutz ist vor Aufnahme der Tätigkeiten ein Explosionsschutzdokument auszuarbeiten und auf aktuellem Stand zu halten.
(2) Dieses Explosionsschutzdokument hat insbesondere Angaben zu folgenden Punkten zu enthalten:
1. die ermittelten Explosionsgefahren und deren Beurteilung,
2. die erforderlichen technischen und organisatorischen Explosionsschutzmaßnahmen,
3. Ex-Zonen-Plan (§ 12 Abs. 3),
4. Ausführung, Betrieb und Überwachung von Anlagen und Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen,
5. Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen,
6. Maßnahmen für vorhersehbare Störungen, bei denen explosionsfähige Atmosphären außerhalb der festgelegten explosionsgefährdeten Bereiche auftreten oder auftreten können,
7. Vorschreibungen oder Festlegungen der Behörde.
(3) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn nach den Bestimmungen der Verordnung explosionsfähige Atmosphären VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004, in der jeweils geltenden Fassung, ein Explosionsschutzdokument aufzustellen ist. Dieses hat dann auch Sicherheitsmaßnahmen zu enthalten, die den Schutz der im § 1 angeführten Rechtsgüter gewährleisten.
§ 8 BB-V · BB-V · Bohrlochbergbau-Verordnung
§ 8 Aufzeichnungen
… 2, 38 Abs. 4, 39, 40, 52 Abs. 1), Bücher (§§ 49 und 59) und sonstigen Dokumente (§§ 11, 15, 22 Abs. 2, 24, 30 Abs. 4) können auch automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten sind der Behörde auf Verlangen in einer…
§ 63 Übergangsbestimmungen
…1) Bergbauanlagen und Bohrlöcher, mit deren Herstellung (Errichtung) vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnen wurde, dürfen nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in Geltung gewesenen Bestimmungen fertiggestellt werden. Auf den Betrieb (die Benützung) der genannten Bergbauanlagen…
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