BauV
Gliederung
II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
11. ABSCHNITT Arbeiten auf Dächern
§ 88 Schutzeinrichtungen
(1) Dachschutzblenden dürfen bei Dachneigungen bis zu 60 ° verwendet werden. Dachschutzblenden müssen eine Bauhöhe von mindestens 80 cm haben und so angebracht sein, daß ihr oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche hat.
(2) Dachschutzblenden dürfen nur an tragfähigen Teilen des Daches, wie Sparren, befestigt werden. Es müssen Vorrichtungen vorhanden sein, damit benachbarte Halterungen gegeneinander ausgesteift werden können.
(3) Dachfanggerüste müssen mit einer mindestens 1,00 m hohen tragfähigen Schutzwand ausgerüstet sein, deren oberer Rand, gemessen im rechten Winkel zur Dachfläche, einen Abstand von mindestens 60 cm von der Dachfläche haben muß. Der Belag des Dachfanggerüstes darf bei Arbeiten im Bereich des Dachsaums nicht mehr als 1,50 m unterhalb des Dachsaums liegen.
(4) Dachschutzblenden und Dachfanggerüste müssen die zu sichernden Arbeitsplätze seitlich um mindestens 2,00 m überragen.
(5) Dachschutzblenden und die Schutzwände von Dachfanggerüsten müssen aus Brettern oder aus Netzen mit einer Maschenweite von nicht mehr als 10 cm bestehen.
§ 87 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 87 Allgemeines
…als 3,00 m müssen geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern, wie insbesondere Dachfanggerüste (§ 88). Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Wenn Arbeiten…
§ 10 Schutzeinrichtungen
…müssen Schutzeinrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen und Materialien vorhanden sein, wie Fanggerüste (§ 59) oder Auffangnetze, sowie bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden (§ 88). (2) Auffangnetze müssen an tragfähigen Konstruktionen befestigt sein. Die Maschenweite von Auffangnetzen darf nicht mehr als 10 cm betragen. Auffangnetze müssen möglichst dicht unterhalb des…
Rückverweise