§ 68 Konsolgerüste
§ 68 Konsolgerüste — BauV
§ 68 Konsolgerüste — BauV
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002
Inkrafttretungsdatum
10. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40034947
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Konsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.
(2) Werden zur Befestigung der Konsolen Schlaufen verwendet, sind diese doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muß, die volle Last aufzunehmen. Schlaufen müssen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß. Sie müssen unabhängig von der Haftlänge hakenförmig in die Stahlbewehrung der Decke oder in andere geeignete Konstruktionen eingreifen und dürfen erst dann belastet werden, wenn der Beton ausreichende Festigkeit erreicht hat oder durch andere Maßnahmen ein Herausziehen der Schlaufen verhindert wird.
(3) Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muß für die Befestigung ein statischer Nachweis durch eine in § 56 Abs. 2 genannte Person erstellt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(5) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blende um die Ecken herumgeführt werden.
(6) Sind für den unteren Teil der Konsolen keine tragfähigen Auflager vorhanden, wie bei Fensteröffnungen, müssen ausreichend tragfähige Überbrückungselemente unverschiebbar angeordnet werden.
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