BauV
Gliederung
II. Hauptstück Besondere Anforderungen und Maßnahmen
6. ABSCHNITT Erd- und Felsarbeiten
§ 53 Bodenverfestigung
(1) Bodenverfestigungen können durch Injektionen, Hochdruckbodenvermörtelung oder künstliche Vereisung erfolgen.
(2) Bei Bodenverfestigungen ist ein von einer fachkundigen Person verfaßter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
(3) Während der Arbeiten sind die erforderlichen Messungen, wie Verformungs-, Festigkeits- oder Setzungsmessungen, durchzuführen. Hierüber sind Vormerke zu führen.
(4) Die Wirksamkeit der Verfestigung ist von einer fachkundigen Person spätestens beim Aushub zu überprüfen. Diese Überprüfung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen, wenn die Verfestigung über längere Zeit wirksam sein muß.
§ 48 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 48 Aushub
…Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 und 52 zu verbauen, oder 3. es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden. (3) Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen, muß auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25…
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