§ 42 Allgemeines
§ 42 Allgemeines — BauV
§ 42 Allgemeines — BauV
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 309/2004
Inkrafttretungsdatum
01. August 2004
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40054937
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
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