BauV
Gliederung
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen
§ 3a Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung auf Baustellen
Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7 ASchG genannten Grundsätze der Gefahrenverhütung angewendet werden, insbesondere in Bezug auf
1. die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit auf der Baustelle;
2. die Wahl des Standorts der Arbeitsplätze unter Berücksichtigung der Zugangsbedingungen zu diesen Arbeitsplätzen und die Festlegung der Verkehrswege oder Verkehrszonen;
3. die Bedingungen für die Handhabung der verschiedenen Materialien;
4. die Instandhaltung, die Kontrolle vor Inbetriebnahme und die regelmäßige Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen, um Mängel, die die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer/innen beeinträchtigen können, auszuschalten;
5. die Abgrenzung und die Einrichtung von Lagerbereichen für die verschiedenen Materialien, insbesondere wenn es sich um gefährliche Materialien oder Stoffe handelt;
6. die Bedingungen für die Entfernung von benutzten gefährlichen Materialien;
7. die Lagerung und die Beseitigung bzw. den Abtransport von Abfällen und Schutt;
8. die Anpassung der tatsächlichen Dauer für die verschiedenen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte unter Berücksichtigung der Arbeiten auf der Baustelle,
9. die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber/innen und Selbständigen,
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