BundesrechtVerordnungenBauarbeiterschutzverordnungI. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen4. ABSCHNITT Erste-Hilfe-Leistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen§ 39

§ 39Schlafräume in Unterkünften

In Kraft seit 01. Januar 1995
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