(1) Auf jeder Baustelle muß den Arbeitnehmern ein den hygienischen Anforderungen entsprechendes sowie hinreichend kühles Trinkwasser oder ein anderes diesen Erfordernissen entsprechendes, gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung stehen. Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen.
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(3) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmern die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 38 Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte
…stehen, sofern nicht eine eigene Küche eingerichtet ist. Es sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung bereitzuhalten. In den Unterkünften müssen Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33 Abs. 1, Waschgelegenheiten gemäß § 34 und Aborte gemäß § 35 zur Verfügung stehen. (6) Baustoffe, Baugeräte oder motorbetriebene Fahrzeuge sowie gesundheitsgefährdende…
§ 41 Krankenstube
…bereitstehen oder Rettungshubschrauber zur Verfügung stehen muß. (4) In Krankenstuben ist das Rauchen nicht gestattet. (5) In Krankenstuben sind Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.…