§ 161 Strafbestimmungen
In Kraft seit 16. April 1998
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BauV
Gliederung
VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 161 Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.
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