§ 150 Instandhaltung
In Kraft seit 01. Mai 2014
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BauV
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
§ 150 Instandhaltung
Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
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