§ 141 Bauaufzüge mit Personenbeförderung
§ 141 Bauaufzüge mit Personenbeförderung — BauV
§ 141 Bauaufzüge mit Personenbeförderung — BauV
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002
Inkrafttretungsdatum
10. August 2002
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40034969
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
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