BauV
Gliederung
(1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.
(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.
(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.
§ 164 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 164 Inkrafttreten
…4 erster und letzter Satz und Abs. 5, § 125 Abs. 2 erster und letzter Satz und Abs. 3, § 126 Abs. 3, § 150, § 151 Abs. 1 und 2, § 153 Abs. 1, § 154 Abs…
§ 3 Meldung von Bauarbeiten
… II Nr. 242/2006) 3. Arbeiten gemäß § 125 Abs. 2, bei denen Bleistaub frei wird, 4. Sandstrahlarbeiten gemäß § 126, 5. Arbeiten auf Dächern, bei denen die Absturzhöhe mehr als 5,00 m beträgt, in jedem Fall gesondert gemeldet werden, sofern die Arbeiten voraussichtlich länger als…
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