§ 109 Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
§ 109 Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr — BauV
§ 109 Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr — BauV
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 77/2014
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2014
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40161950
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Bau und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Fahrzeugverkehr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen wie die Anbringung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Vorschriften getroffen sind.
(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung) ausgestattet sein.
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