(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:
1. § 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,
2. §§ 7 bis 10,
3. §§ 48 bis 54,
3. §§ 87 bis 93,
4. §§ 106, 108 und 109,
5. § 157.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
§ 1 BauV · BauV · Bauarbeiterschutzverordnung
§ 1 Geltungsbereich
…1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG. (2) Folgende Bestimmungen…
§ 164 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. (2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt…