§ 6 Sonderregelung für Onlineshops
In Kraft seit 01. Januar 2016
Up-to-date
Betriebe sind hinsichtlich ihrer Umsätze,
bei denen keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld unmittelbar an den Leistungserbringer erfolgt und
denen im Wege einer Online-Plattform abgeschlossene Vereinbarungen zugrunde liegen,
von der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO ausgenommen.
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